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1. Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen von uns, der P+M Schweißtechnik Vertriebs-GmbH, Ihorst 27, 49451 Holdorf, an Unternehmer gelten ausschließlich folgende Geschäftsbedingungen. Dabei ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine teilrechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.

(3) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, dass unsererseits eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu deren Geltung erteilt wird.

(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

(5) Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung verbindlich.

 

2. Angebot, Bestellungen und Vertragsabschluss

(1) Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gelten für die Dauer von 30 Tagen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich bestimmt ist.

(3) Eine Bestellung des Käufers ist als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so dass es unsererseits innerhalb von 30 Tagen angenommen werden kann. Falls innerhalb dieser genannten Frist keine Annahme unsererseits erfolgt, verfällt das Angebot des Käufers.

(4) Bestellungen gelten daher als angenommen, wenn sie durch uns entweder fristgemäß schriftlich bestätigt wurden oder unverzüglich, aber innerhalb der genannten Frist, nach Eingang der betreffenden Bestellung die Lieferung ausgeführt wird.

(5) Die Darstellung unserer Produkte auf unserer Firmenwebsite stellt kein rechtliches Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in Form einer Bestellung dar.

(6) Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt keine rechtsverbindliche Auftragsbestätigung dar, kann aber mit dieser verbunden werden.

(7) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen sind, sind in jenem Vertrag stets schriftlich niederzulegen.

(8) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir durch unsere Zulieferer oder andere Lieferanten zu den branchenüblichen Bedingungen richtig und rechtzeitig beliefert werden können. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unverzüglich von uns informiert und seine Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.

(9) Zur Ausführung der Leistung sind wir erst verpflichtet, sobald alle vertraglichen und technischen Einzelheiten geklärt sind.

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Alle von uns genannten und vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich in Euro ab Werk, schließen allerdings Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Gebühren, sonstige öffentliche Abgaben und sonstige Nebenkosten nicht ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Kosten für die Abwicklung des Vertrages, insbesondere die Kosten der Versendung einer gesonderten Verpackung sowie einer Zahlungsart zuzurechnenden Transaktionskosten können gesondert ausgewiesen werden.

(3) Für Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, gilt der am Tag der Leistungserbringung gültige Listenpreis.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis brutto ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ausnahmen sind bei Barverkäufen, und zwar ausschließlich bei Barverkäufen, zulässig.

(5) Zur Rechtzeitigkeit der geschuldeten Leistung kommt es stets auf den Zahlungseingang bei uns an. Bei Überweisungen ist dies stets die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf einem unserer Geschäftskonten.

(6) Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Dieser tritt ohne Mahnung und Fristsetzung ein. Verzugszinsen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

(7) Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns hiermit ausdrücklich vor.

(8) Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

(9) Aufrechnung ist dem Käufer nur gestattet, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur dann und insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(10) Werden uns Umstände bekannt, nach welchen sich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ergeben, werden insbesondere Zahlungsfristen wiederholt nicht eingehalten, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Dieses gilt auch für alle weitere zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsverhältnisse, sofern sie noch nicht vom Käufer vollständig erfüllt wurden, insbesondere auch für Kontokorrentverhältnisse.

(11) Sofern nach Vertragsschluss gesetzliche Abgaben oder hoheitlich veranlasste Kosten neu eingeführt oder erhöht werden, insbesondere Zölle, Einfuhrabgaben, Antidumpingzölle, Ausgleichszölle, Steuern oder sonstige vergleichbare Maßnahmen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der tatsächlichen Kostensteigerung anzupassen. Die Preisänderung wird dem Käufer schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Der Verkäufer hat die maßgeblichen Kostenänderungen auf Verlangen des Käufers nachvollziehbar nachgewiesen. Führt die Preisänderung zu einer Preissteigerung von mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Käufer berechtigt innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Ein weitergehendes Rücktritts- oder Minderungsrecht besteht nicht. Der Anspruch des Verkäufers auf Preisänderung gilt nur gegenüber Käufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind. Gegenüber Verbrauchern findet diese Regelung keine Anwendung.  

 

4. Liefertermin und -zeit

(1) Der von uns genannte Liefertermin steht stets unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Abklärung aller Einzelheiten des Auftrages sowie, falls vereinbart, des pünktlichen Eingangs von An- und/oder Abschlagszahlungen und der pünktlichen Bestellung einer etwaig vereinbarten Zahlungssicherung.

(2) Die für eine Lieferung vereinbarten Termine gelten bereits mit der Meldung der Bereitstellung zur Abholung als eingehalten, wenn eine Lieferung ab Werk vereinbart worden ist.

(3) Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen und Teilleistungen kann der Käufer keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen und Teilleistungen herleiten.

(4) Hinsichtlich der Transportdauer übernehmen wir keinerlei Gewähr; insbesondere sind unsere Angaben ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unverbindlich.

(5) In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, sind wir für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.

 

5. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, schulden wir die Lieferung „ab Werk“; Leistungsort ist daher und insofern der Ort unseres Geschäftssitzes in 49451 Holdorf.

(2) Die Gefahr geht bei Lieferung oder Leistung ohne Montage auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlässt oder dem Käufer oder einer von ihm hierzu beauftragten Person, einschließlich eines beauftragten Frachtführers, zur Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall zunächst die Frachtkosten tragen.

(3) Sollte Lieferung vom Käufer gewünscht werden, fehlt es jedoch an einer besonderen Anweisung, so nehmen wir den Versand mit geeigneten Transportmitteln nach eigenem Ermessen vor, ohne damit jedoch eine Verpflichtung für die billigste Art der Versendung zu gewährleisten.

(4) Sofern der Besteller es wünscht, tragen wir für einen gesonderten Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel Sorge. Bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung werden wir die Lieferung mit einer Transportversicherung eindecken. Die insoweit für Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel und die Transportversicherung anfallenden Kosten hat der Käufer zu übernehmen.

(5) Der Käufer hat bei der Entladung bzw. Empfangnahme der Ware diese auf Transportschäden zu überprüfen und den Schaden so feststellen zu lassen, dass er auf Grund dieser Feststellung Schadensersatzansprüche gegen den Transportunternehmer geltend machen kann. Wir leisten diesbezüglich keine Gewährleistung, sofern wir ein Transportunternehmen mittlerer Art und Güte beauftragt haben.

 

6. Mängelgewährleistung

Für das Vorhandensein von Mängeln gilt Folgendes:

(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel ebenfalls festzustellen. Dazu ist der Käufer auf unser Verlangen hin, soweit es technisch möglich und zumutbar ist, dazu verpflichtet, die beanstandete Ware auf unsere Kosten an uns zu übermitteln. Im Fall einer unberechtigten Mängelrüge sind uns diese Kosten zu erstatten. Die von uns zu tragenden Transportkosten beschränken sich grundsätzlich auf das jeweils günstigste Transportmittel. Die Mehrkosten eines vom Käufer geforderten Transportmittels hat entsprechend der Käufer zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu erstatten.

(3) Bei begründeten Mängelrügen sind wir zudem zunächst berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Wird der Mangel dadurch nicht beseitigt, stehen uns diese Rechte ein zweites Mal zu. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen.

(4) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen.

(5) Schlägt eine zweimalige Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(6) Ist die von uns gelieferte oder bereitgestellte Ware nur teilweise mangelhaft, kann der Käufer vom Vertrag nur dann in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie Teillieferung für ihn ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.

(7) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche zu nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

(8) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Des Weiteren haften wir für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(9) Wir haften, soweit rechtlich möglich, nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, dazu gehören insbesondere entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sofern es sich bei der Leistung oder Lieferung um eine gebrauchte Sache handelt, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Es wird hiermit klargestellt, dass die vorgenannten Bestimmungen dieses Abschnittes über die Mängelgewährleistung sowohl für bei uns gekaufte Ware als auch für von uns auf Bestellung des Kunden hergestellte Ware gelten.

(11) Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung können nicht vom Käufer an Dritte abgetreten werden, insbesondere nicht bei Weiterveräußerung der Kaufsache.

 

7. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus Verträgen – einschließlich der Forderung aus dem Kaufvertrag, aus Anschlussverträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen – verbleiben die gelieferten Sachen in unserem Eigentum.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In dem Verlangen zur Herausgabe der Kaufsache liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits vor, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich aller Verwertungskosten anzurechnen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen durchzuführen, durch die sichergestellt wird, dass an der Kaufsache kein Schaden entsteht. Damit ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine fachgerechte Lagerung gemeint. Des Weiteren ist der Käufer verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Kaufsache durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt in Höhe unserer offenen Kaufpreisforderung ab. Dies gilt auch dann, wenn die Kaufsache verarbeitet und dann weiterverkauft wird. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Verzug besteht und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt oder zumindest angekündigt wurde, wird die Abtretung nicht offengelegt und die Forderung durch uns nicht eingezogen. Wir behalten uns aber hiermit ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines der soeben genannten Fälle, der die Forderung notleidend macht, verlangen zu können, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet worden ist oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, so dass wir dem (rechtzeitig) widersprechen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden.

(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten/verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Verbindung.

(7) Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung, sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns verwahrt.

(8) Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

 

9. Reparaturen außerhalb der Nachbesserung sowie bei Dritten gekaufter Ware

(1) Sowohl für die Reparatur bei uns gekaufter Ware außerhalb der Nachbesserung als auch von Ware, die bei Dritten gekauft wurde, gilt Werkvertragsrecht.

(2) Eine Reparatur im Sinne des Absatzes 1 findet grundsätzlich in unserer Werkstatt statt. Leistungsort ist also unser Geschäftssitz. Falls der Besteller die zu reparierende Ware an uns versendet, trägt er die hierfür anfallenden Kosten. Eine Reparatur an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz findet nur statt, wenn der Transport zu unserem Geschäftssitz technisch unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand verbunden ist und zudem die Vertragsparteien dies schriftlich oder in Textform vereinbaren.

(3) Auf unser Verlangen hin hat der Besteller einen Vorschuss in Höhe eines Drittels des für die Reparatur veranschlagten Bruttopreises in bar oder auf eines unserer Konten zu entrichten. Letzteres hat er uns auf Nachfrage entsprechend nachzuweisen.

(4) Der Sachmangelbegriff des § 633 Abs. 2 BGB findet Anwendung.

(5) Der vollständige Bruttopreis wird bei Abnahme sofort fällig. Die Abnahme erfolgt durch Abholung der reparierten Ware. Die Pflicht zur Abholung gilt auch für vom Besteller zugesandte Ware. Falls die Ware an den Besteller zurückgesandt wird, ist dies gesondert schriftlich oder in Textform zu vereinbaren. Der Besteller trägt auch die Kosten der Rücksendung der reparierten Ware. Wird die Ware an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz repariert, hat der Besteller ebenfalls die Abnahme zu erklären. In allen genannten Fällen trifft den Besteller vor Erklärung der Abnahme die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Dieser ist der Besteller bei Abholung an unserem Geschäftssitz sofort nachzukommen. Bei Versendung der reparierten Ware oder Reparatur an einem sonstigen Ort als unserem Geschäftssitz gerät der Besteller spätestens 30 Tage nach Erhalt der dazugehörigen Rechnung in Verzug, ist deren Zugang beim Besteller streitig, gerät dieser 30 Tage nach Erbringung der Leistung in Verzug, es sei denn, er ist seiner Untersuchungs- und Rügepflicht rechtzeitig nachgekommen.

(6) Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Reparatur verjähren in einem Jahr.

(7) Wir haben bei Vorliegen eines Mangels zunächst das Recht auf zweimaligen Versuch einer Nachbesserung. Erst danach bestehen die Rechte des Bestellers auf Minderung und Rücktritt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 6 zur Mängelgewährleistung bei Kaufsachen, insbesondere auch zur Kostenverteilung, Haftungsbeschränkung, sonstigen Schadensersatzansprüchen und zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers gemäß § 377 HGB, sinngemäß.

 

10. Urheberecht/Schutzrechte

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen beinhalten nicht die Übertragung von Urheberrechten.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und Kostenangeboten sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.

(3) Sollte eine Weitergabe vom Käufer an Dritte beabsichtigt werden, bedarf es unserer vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

(4) Unseren Kunden zur Verfügung gestellte Zeichnungen sowie technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung bleiben unser Eigentum und sind – sofern nichts anderes vereinbart wird – mit Beendigung des Vertragsverhältnisses an uns zurückzugeben.

 

11. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

(2) Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

(3) Sofern sich aus den Vertragsabreden nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

     

12. Schlussbestimmungen

(1) Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag können bis auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Fälle nicht abgetreten werden.

(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen zusätzlich der Schriftform.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der P + M Schweißtechnik Vertriebs- GmbH und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Personen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Eingang in diesen Vertrag gefunden haben, ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
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